+++ Wichtiger Hinweis: Einreichungsfristen für die Schlussabrechnung beachten. +++                                           

Corona-Hilfen

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Corona-Hilfen der Bundesregierung

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Wichtiger Hinweis:
Die Bewilligungsstelle erlässt in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte keine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen.

Hinweis: Die Fristen gelten nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.

ABRECHNUNG EINREICHEN

Informationen zu den Programmbedingungen

Im Zusammenhang mit der laufenden Schlussabrechnung erreichen das BMWK viele Anfragen zu den Programmkonditionen und Auslegungshinweisen, auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Um allen Interessierten gleichermaßen einen Überblick über die wesentlichen Informationen zu den Programmen der Überbrückungshilfe zu bieten, stellt das BMWK auf dieser Website

- die FAQs zu allen Programmen in der aktuellen Version und auch alle Vorversionen
- die Vollzugshinweise zu allen Programmen
- sowie wichtige Dokumente von grundsätzlicher Bedeutung zu ausgewählten Fragen der Programmgestaltung  

zur Verfügung.

MEHR ERFAHREN

Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe

Unternehmen, die Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe erhalten haben, waren verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen. Informieren Sie sich im Zweifel, ob die Schlussabrechnung oder gegebenenfalls eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 von Ihrer prüfenden Dritten oder Ihrem prüfenden Dritten eingereicht wurde.

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Corona-Soforthilfe 2020 – Überprüfung des Liquiditätsengpasses

Wenn Sie in 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, ist eine Überprüfung der Höhe des eingetretenen Liquiditätsengpasses erforderlich. Mehrere Bundesländer haben noch keine umfassenden Überprüfungen durchgeführt bzw. zunächst zurückgestellt und werden in Kürze auf die Begünstigten zugehen. Weitere Informationen erteilen die Soforthilfe-Bewilligungsstellen der Länder.

Infografik: Corona-Hilfen für Unternehmen